BSG - Beschluss vom 11.03.2016
B 13 R 7/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 74/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1922/05

BSG - Beschluss vom 11.03.2016 (B 13 R 7/15 BH) - DRsp Nr. 2016/6168

BSG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 7/15 BH

DRsp Nr. 2016/6168

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das LSG Hamburg hat im Urteil vom 9.2.2015 einen Anspruch der 1963 geborenen Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens liege bei ihr keine Erwerbsminderung vor, denn sie sei trotz vorhandener Gesundheitsstörungen, die ihr Leistungsvermögen in qualitativer Hinsicht einschränkten, noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr als sechs Stunden je Arbeitstag zu verrichten, sofern eine Toilette in erreichbarer Nähe sei. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen für Toilettengänge seien nicht erforderlich.

Die Klägerin hat für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.2.2015 zugestellten LSG-Urteil mit Schreiben vom 22.2.2015 beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie zahlreiche Verfahrensmängel geltend.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.