BSG - Beschluss vom 11.03.2016
B 10 EG 16/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1452/13
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 2941/12

BSG - Beschluss vom 11.03.2016 (B 10 EG 16/15 B) - DRsp Nr. 2016/9046

BSG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen B 10 EG 16/15 B

DRsp Nr. 2016/9046

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.

Der Klägerin wurde Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres am 28.12.2011 geborenen Sohnes bewilligt. Die Bewilligung erfolgte nach § 8 Abs 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter Widerrufsvorbehalt (Bescheid vom 31.1.2012). Nachdem die Klägerin die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während des Elterngeldbezugs angezeigt hatte, erließ der Beklagte einen Neufeststellungs- und Rückforderungsbescheid, den er erneut unter den Vorbehalt des Widerrufs stellte (Bescheid vom 27.3.2012).

Mit ihrem erfolglosen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Einkommensermittlung des Beklagten im Bezugszeitraum; dieser habe zu Unrecht die Werbekostenpauschale des Jahres 2011 anstelle derjenigen des Folgejahres zugrunde gelegt (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2012).