Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Der Klägerin wurde Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres am 28.12.2011 geborenen Sohnes bewilligt. Die Bewilligung erfolgte nach §
Mit ihrem erfolglosen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Einkommensermittlung des Beklagten im Bezugszeitraum; dieser habe zu Unrecht die Werbekostenpauschale des Jahres 2011 anstelle derjenigen des Folgejahres zugrunde gelegt (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2012).
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