Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.1.2012 (Klageabweisung) als verspätet und damit unzulässig verworfen (Beschluss vom 4.2.2015). Dagegen hat die Klägerin mit einem am 9.3.2015 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 4.2.2015 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das
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