BSG - Beschluss vom 11.03.2015
B 4 AS 29/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 432/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 1968/15

BSG - Beschluss vom 11.03.2015 (B 4 AS 29/15 S) - DRsp Nr. 2015/5748

BSG, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 29/15 S

DRsp Nr. 2015/5748

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2015 - L 18 AS 432/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 26.1.2015 sowie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1.4.2015. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 12.2.2015 zurückgewiesen, diesen auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang abgelehnt (Beschluss vom 20.2.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde vom 26.2.2015 gewandt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.