Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2015 - L 18 AS 432/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 26.1.2015 sowie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1.4.2015. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 12.2.2015 zurückgewiesen, diesen auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang abgelehnt (Beschluss vom 20.2.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des
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