Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5.2.2013 zurückgewiesen und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 24.9.2014). Gegen diese der Klägerin am 6.12.2014 zugestellte Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 8.12.2014 beim LSG "Revision mit der Beschwerde ..." eingelegt (Eingang beim LSG am 12.12.2014; Eingang beim Bundessozialgericht [BSG] am 26.1.2015).
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