BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 6 KA 51/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 116/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 230/10

BSG - Beschluss vom 11.02.2015 (B 6 KA 51/14 B) - DRsp Nr. 2015/3759

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 51/14 B

DRsp Nr. 2015/3759

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 408 699 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger, der aufgrund einer Sonderbedarfszulassung als Hämatologe und internistischer Onkologe an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm, wendet sich gegen einen Regress wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf im Quartal III/2001. Er überschritt im streitbefangenen Quartal beim Sprechstundenbedarf den Durchschnitt der als Vergleichsgruppe herangezogenen Internisten mit dem Schwerpunkt "Hämatologie und internistische Onkologie" bereinigt um 639,0 %. Als Praxisbesonderheit des Klägers wurde ein doppelter Anteil an Krebspatienten berücksichtigt. Ausgehend hiervon setzte der Beklagte einen Regress in Höhe von 408 699,38 Euro fest. Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Die vom Beklagten durchgeführte statistische Durchschnittsprüfung sei nicht zu beanstanden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II