BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 6 KA 41/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 60/12
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 157/09

BSG - Beschluss vom 11.02.2015 (B 6 KA 41/14 B) - DRsp Nr. 2015/4053

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 41/14 B

DRsp Nr. 2015/4053

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).

Der Kläger ist als Facharzt für Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Andrologie und medikamentöse Tumortherapie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt bereits seit seiner Zulassung im Jahr 1989 über die Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Spermatologie, der Tumormarker PSA und freies PSA sowie der Harnsteinanalyse. Den Antrag des Klägers, ihm auch die Genehmigung für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach Nr 32353, 32354, 32358 und 32360 EBM-Ä (quantitative Bestimmung von Follitropin, Lutropin, Testosteron und sexualhormonbindendes Globulin mittels Immunoassay) zu erteilen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage des Klägers waren ohne Erfolg.