BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 6 KA 37/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 72/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 4/13

BSG - Beschluss vom 11.02.2015 (B 6 KA 37/14 B) - DRsp Nr. 2015/5750

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 37/14 B

DRsp Nr. 2015/5750

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 138 843 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Im Streit steht eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.