BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 13 R 329/13 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 113/12
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 550/06

BSG - Beschluss vom 11.02.2015 (B 13 R 329/13 B) - DRsp Nr. 2015/8559

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 329/13 B

DRsp Nr. 2015/8559

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.

Der 1960 geborene Kläger arbeitete im erlernten Beruf als Gärtner. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1982 war er als Berufskraftfahrer und zuletzt bis 2005 als Auslieferungsfahrer tätig. Der im November 2005 gestellte Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 28.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006), wie auch das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des SG Kassel vom 18.8.2009 und des Hessischen LSG vom 3.5.2013).