BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 13 R 300/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1211/11
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2647/08

BSG - Beschluss vom 11.02.2015 (B 13 R 300/14 B) - DRsp Nr. 2015/4415

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 300/14 B

DRsp Nr. 2015/4415

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus S. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 26.6.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel geltend. Er hat Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus S. gestellt.

II

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).