BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 11 AL 85/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4520/13
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 685/11

BSG - Beschluss vom 11.02.2015 (B 11 AL 85/14 B) - DRsp Nr. 2015/4346

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 85/14 B

DRsp Nr. 2015/4346

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 26.11.2014. In der Sache wendet er sich gegen die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für Zeiträume in den Jahren 2008/2009 und die Pflicht zur Erstattung von 8642,63 Euro mit der Begründung, er sei in diesem Zeitraum nicht als Berufsmusiker selbstständig tätig gewesen.

Er rügt Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, denn der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).