BSG - Beschluss vom 10.11.2015
B 8 SO 73/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 467/13
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 98/13

BSG - Beschluss vom 10.11.2015 (B 8 SO 73/15 B) - DRsp Nr. 2015/21158

BSG, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 73/15 B

DRsp Nr. 2015/21158

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Rechtsnachfolge für die verstorbene Mutter der Beschwerdeführer. Dies hat die Beklagte abgelehnt; die dagegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 1.10.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, die zunächst nur der Kläger eingelegt und der sich die Klägerinnen (zu 2 und 3) mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.10.2015 "angeschlossen" haben, wird vorgebracht, schon die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des LSG sei falsch und unvollständig. Zudem sei die Mutter schon vor ihrem Tod dement gewesen, sodass sie einen Bestattungsvorsorgevertrag nicht habe abschließen können. Ein Barbetrag von 2600 Euro reiche für eine würdige Bestattung jedoch nicht aus. Zudem habe das LSG zu Unrecht Verschuldenskosten verhängt.

II