BSG - Beschluss vom 10.11.2015
B 8 SO 66/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1229/10 ZVW
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 1751/05

BSG - Beschluss vom 10.11.2015 (B 8 SO 66/15 B) - DRsp Nr. 2015/20923

BSG, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 66/15 B

DRsp Nr. 2015/20923

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Überleitung von Ansprüchen des Klägers auf den Beklagten.

Während der Kläger sich erstinstanzlich noch vergeblich gegen die Überleitung von Ansprüchen gegen den Beigeladenen durch den Beklagten gewandt hatte (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen [SG] vom 17.11.2005), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG abgeändert und "die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 und den Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2005" aufgehoben (Urteil vom 25.6.2015).