Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I
Im Streit ist die Überleitung von Ansprüchen des Klägers auf den Beklagten.
Während der Kläger sich erstinstanzlich noch vergeblich gegen die Überleitung von Ansprüchen gegen den Beigeladenen durch den Beklagten gewandt hatte (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen [SG] vom 17.11.2005), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung des Klägers das Urteil des
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