Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine rentenrechtliche Angelegenheit (S
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