BSG - Beschluss vom 10.10.2014
B 1 KR 17/14 S
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 172/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 659/14

BSG - Beschluss vom 10.10.2014 (B 1 KR 17/14 S) - DRsp Nr. 2014/15900

BSG, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 17/14 S

DRsp Nr. 2014/15900

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG Koblenz vom 6.8.2014 mit Beschluss vom 4.9.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim BSG schriftlich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P, B, zu bewilligen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.