BSG - Beschluss vom 10.10.2014
B 1 KR 127/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 404/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 360/12

BSG - Beschluss vom 10.10.2014 (B 1 KR 127/14 B) - DRsp Nr. 2014/15899

BSG, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 127/14 B

DRsp Nr. 2014/15899

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 7.9.2014 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 3.9.2014, ihm zugestellt am 6.9.2014, eingelegt. Das weitergeleitete Schreiben ist am 25.9.2014, sein weitergeleiteter Antrag vom 28.9.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts am 6.10.2014 beim BSG eingegangen.

II