BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 8 SO 55/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 68/14
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 33/11

BSG - Beschluss vom 10.09.2015 (B 8 SO 55/15 B) - DRsp Nr. 2015/17295

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 55/15 B

DRsp Nr. 2015/17295

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 10.6.2015 hat der Senat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt v beigeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 20.6.2015 durch Einlegung in dessen Briefkasten zugestellt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.6.2015. Letzterer war darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn der Monatsfrist zur Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Zweimonatsfrist zur Nachholung der Begründung auf den Zeitpunkt der Zustellung des bewilligenden PKH-Beschlusses an den Kläger abzustellen sei und die Frist zur Nachholung der Beschwerdebegründung auf einen vor Ablauf der zweimonatigen Nachholfrist gestellten Antrag einmalig um einen Monat verlängert werden kann.