BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 12 KR 99/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 142/11
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 529/06

BSG - Beschluss vom 10.09.2015 (B 12 KR 99/14 B) - DRsp Nr. 2015/20226

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 99/14 B

DRsp Nr. 2015/20226

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 942,27 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger - Inhaber einer Einzelfirma - für bei ihm beschäftigte Personen (ua Beigeladene zu 1. bis 6.) gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17 942,27 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.7.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder