BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 12 KR 8/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 115/10
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 331/08

BSG - Beschluss vom 10.09.2015 (B 12 KR 8/15 BH) - DRsp Nr. 2015/16971

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 8/15 BH

DRsp Nr. 2015/16971

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2015 - beim BSG eingegangen am selben Tag - für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 24.7.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 25.3.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt R. beantragt.