Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat mit einem von ihm nicht unterzeichneten, am 4.9.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim
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