BSG - Beschluss vom 10.09.2014
B 5 R 262/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 259/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 160/10

BSG - Beschluss vom 10.09.2014 (B 5 R 262/14 B) - DRsp Nr. 2014/15105

BSG, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 262/14 B

DRsp Nr. 2014/15105

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 20.5.2014 hat das Hessische LSG Ansprüche des Klägers auf Vormerkung der Zeit vom 1.4.2003 bis 15.11.2007 als Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 24.3.2003 bis 15.11.2007 als Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung seiner Zwillingstöchter A. und S. verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.