BSG - Beschluss vom 10.08.2015
B 9 V 9/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VU 15/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VU 7/14

BSG - Beschluss vom 10.08.2015 (B 9 V 9/15 BH) - DRsp Nr. 2015/15838

BSG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen B 9 V 9/15 BH

DRsp Nr. 2015/15838

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.7.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 31.7.2015 beim BSG eingegangen ist, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.