Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem am 31.10.2005 verstorbenen Ehemann Versorgungsleistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
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