BSG - Beschluss vom 10.08.2015
B 9 V 21/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VU 1/10
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VU 1/04

BSG - Beschluss vom 10.08.2015 (B 9 V 21/15 B) - DRsp Nr. 2015/15898

BSG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen B 9 V 21/15 B

DRsp Nr. 2015/15898

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem am 31.10.2005 verstorbenen Ehemann Versorgungsleistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Der 1930 geborene Ehemann nahm im September 1970 an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik Dresden ein Ingenieurstudium auf. 1973 wurde er von der Ingenieurschule aus politischen Gründen exmatrikuliert. Die Exmatrikulation wurde später nach dem VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt und eine Verfolgungszeit nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet festgestellt (Bescheide vom 26.4.2000). Versorgungsleistungen lehnten der Beklagte und die Vorinstanzen ab. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen ließen sich nicht kausal auf die Exmatrikulation zurückführen (Urteil vom 19.11.2014).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II