BSG - Beschluss vom 10.08.2015
B 2 U 90/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 32/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 303/09

BSG - Beschluss vom 10.08.2015 (B 2 U 90/15 B) - DRsp Nr. 2015/15826

BSG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 90/15 B

DRsp Nr. 2015/15826

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 iVm § 169 SGG).