BSG - Beschluss vom 10.08.2015
B 13 R 212/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1914/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1693/13

BSG - Beschluss vom 10.08.2015 (B 13 R 212/15 B) - DRsp Nr. 2015/15880

BSG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 212/15 B

DRsp Nr. 2015/15880

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.4.2015 "aus dem Bereich des Versorgungsausgleichs".

Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 3.8.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).