BSG - Beschluss vom 10.07.2015
B 13 R 170/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 910/10
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2546/07

BSG - Beschluss vom 10.07.2015 (B 13 R 170/15 B) - DRsp Nr. 2015/13987

BSG, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 170/15 B

DRsp Nr. 2015/13987

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 25.2.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).