BSG - Beschluss vom 10.07.2015
B 13 R 15/15 S
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 413/15
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 8024/11

BSG - Beschluss vom 10.07.2015 (B 13 R 15/15 S) - DRsp Nr. 2015/13894

BSG, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 15/15 S

DRsp Nr. 2015/13894

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 6.5.2015 hat das Thüringer LSG die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 14.4.2015, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat dagegen mit Schriftsatz (FAX) vom 23.6.2015 an das BSG Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - abgesehen von den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf wurde die Klägerin bereits im Beschluss des LSG hingewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.