BSG - Beschluss vom 10.07.2015
B 13 R 131/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3929/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3433/14

BSG - Beschluss vom 10.07.2015 (B 13 R 131/15 B) - DRsp Nr. 2015/13893

BSG, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 131/15 B

DRsp Nr. 2015/13893

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. M., M., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen wiederholt vorgebrachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Witwenrente verneint (Urteil vom 24.3.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. In einem Revisionsverfahren sei folgende Frage zu beantworten: "Ist bei der Bewilligung von Altersrente die Rechtslage unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Abkommen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Altersrente oder zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. der vorangezahlten Berufsunfähigkeitsrente ausschlaggebend?"

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. ist abzulehnen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.