BSG - Beschluss vom 10.06.2015
B 3 KR 38/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 380/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 146/14

BSG - Beschluss vom 10.06.2015 (B 3 KR 38/15 B) - DRsp Nr. 2015/13264

BSG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 38/15 B

DRsp Nr. 2015/13264

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 23.4.2015 mit einem am 10.5.2015 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 6.5.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG am 8.6.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie mit einem Senatsschreiben vom 11.5.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.