Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2015 - L 5 KR 141/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das SG Bayreuth hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ua zur Zahlung von Krankengeld zu verpflichten, durch Beschluss vom 19.3.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 27.5.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit von ihm selbst unterzeichneten und am 8.6.2015 beim
Die Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
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