BSG - Beschluss vom 10.06.2015
B 14 AS 34/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3732/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 4953/10

BSG - Beschluss vom 10.06.2015 (B 14 AS 34/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11815

BSG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 34/15 BH

DRsp Nr. 2015/11815

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 3732/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 29.1.2015 - L 7 AS 3732/14 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Beiordnungsantrag abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).