BSG - Beschluss vom 10.05.2016
B 13 R 93/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 451/15
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 126/14

BSG - Beschluss vom 10.05.2016 (B 13 R 93/16 B) - DRsp Nr. 2016/9652

BSG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 93/16 B

DRsp Nr. 2016/9652

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 24.2.2016 einen Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Erhöhung seiner Altersrente zum 1.7.2013 verneint.

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.4.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).