BSG - Beschluss vom 10.04.2015
B 6 KA 13/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 51/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 1570/12

BSG - Beschluss vom 10.04.2015 (B 6 KA 13/15 B) - DRsp Nr. 2015/7675

BSG, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 13/15 B

DRsp Nr. 2015/7675

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 138 843 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger, der als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung. Nachdem die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) ihn mehrfach an seine Verpflichtung zur fachlichen Fortbildung erinnert hatte, erfolgten ab dem Quartal III/2009 Honorarkürzungen in Höhe von 10 %, ab dem Quartal III/2010 in Höhe von 25 %. Der Kläger erbrachte weiterhin keine Fortbildungsnachweise, auf diesbezügliche Anschreiben der KÄV reagierte er nicht. Der Zulassungsausschuss, vor dem der Kläger erklärte, er sei weder jetzt noch in Zukunft bereit, seine Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen, entzog mit Beschluss vom 30.5.2012 die Zulassung. Der beklagte Berufungsausschuss wies mit Beschluss vom 16.10.2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Seine Klage war ebenso erfolglos wie die Berufung. Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verletze seine Pflichten gröblich.