BSG - Beschluss vom 10.04.2015
B 13 R 130/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 116/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 158/12

BSG - Beschluss vom 10.04.2015 (B 13 R 130/15 B) - DRsp Nr. 2015/9550

BSG, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 130/15 B

DRsp Nr. 2015/9550

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat in einem von ihm persönlich unterzeichneten, an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) und die Beklagte adressierten Schreiben vom 19.2.2015 zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Urteil des LSG vom 28.10.2014 nicht einverstanden ist. Das LSG-Urteil ist ihm im Dezember 2014 - der genaue Tag ist auf dem am 8.1.2015 beim LSG eingegangenen Rückschein nicht erkennbar - in Marokko zugestellt worden. In dem Urteil hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint, weil im Hinblick auf eine im Jahr 1976 auf seinen Antrag hin durchgeführte Beitragserstattung keine Versicherungszeiten mehr berücksichtigt werden könnten; die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) hat es nicht zugelassen.