BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 8 SO 59/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 500/13
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 308/11

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 8 SO 59/15 B) - DRsp Nr. 2016/6433

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 59/15 B

DRsp Nr. 2016/6433

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin, einer ambulanten Pflegeinrichtung, auf Zahlung von 8850,08 Euro für die M. W. (W) auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung (vom 30.11.2006) ua vom 18.6.2009 bis zu ihrem Tod im Juli 2010 erbrachten Leistungen der ambulanten Pflege.

Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 18.6.2009 war von der Beklagten bis zu Ws Tod nicht beschieden worden; gegen die Forderung der Klägerin, für erbrachte Leistungen 8850,08 Euro zu zahlen, wandte die Beklagte ein, mit dem Tod habe der Hilfeanspruch geendet; die Rechnung sei nicht mehr zu begleichen (Bescheid vom 26.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 21.7.2011). Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.9.2013; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert folgende Rechtsfragen: