BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 8 SO 123/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 168/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1235/09

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 8 SO 123/15 B) - DRsp Nr. 2016/6242

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 123/15 B

DRsp Nr. 2016/6242

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin, einer ambulanten Pflegeinrichtung, auf Zahlung für K (K) vor seinem Tod im Januar 2011 erbrachten Leistungen der ambulanten Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Nachdem der Beklagte zunächst in beantragtem Umfang Hilfe zur Pflege gewährt hatte, bewilligte er K die Leistungen ab dem 1.9.2008 nur noch zum Teil (Bescheid vom 22.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009); während des von K beim Sozialgericht (SG) Berlin geführten Klageverfahrens verstarb dieser. Die Klägerin führte das Verfahren unter Berufung auf eine Sonderrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs 6 SGB XII fort; Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 15.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2015).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert die Rechtsfrage,

ob § 19 Abs 6 SGB XII bei verfassungskonformer Auslegung auch auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten anwendbar sei, sodass auch diese Sonderrechtsnachfolger werden könnten.