Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin, einer ambulanten Pflegeinrichtung, auf Zahlung für K (K) vor seinem Tod im Januar 2011 erbrachten Leistungen der ambulanten Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Nachdem der Beklagte zunächst in beantragtem Umfang Hilfe zur Pflege gewährt hatte, bewilligte er K die Leistungen ab dem 1.9.2008 nur noch zum Teil (Bescheid vom 22.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009); während des von K beim Sozialgericht (
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert die Rechtsfrage,
ob § 19 Abs 6 SGB XII bei verfassungskonformer Auslegung auch auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten anwendbar sei, sodass auch diese Sonderrechtsnachfolger werden könnten.
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