BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 6 KA 59/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 159/14
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 21/12

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 6 KA 59/15 B) - DRsp Nr. 2016/7815

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 59/15 B

DRsp Nr. 2016/7815

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragte 2012 die Übernahme einer Praxis in C. Die Zulasssungsgremien lehnten den Antrag ab; Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 27.3.2013 - S 1 KA 21/12 -, Beschluss des LSG vom 4.11.2013 - L 12 KA 62/13 -). Am 31.7.2014 beantragte der Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Verfahren L 12 KA 62/13". Diesen Antrag verwarf das LSG mit Urteil vom 20.5.2015. Der Wiederaufnahmeantrag sei unzulässig, weil der Kläger weder einen Nichtigkeits- noch einen Restitutionsgrund schlüssig dargetan habe; er beziehe sich lediglich pauschal auf eine "Täuschung" durch den SG-Richter.