BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 5 R 426/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1041/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 6331/12

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 5 R 426/15 B) - DRsp Nr. 2016/7814

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 5 R 426/15 B

DRsp Nr. 2016/7814

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 2.11.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 26.6.2014 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.