BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 3 P 9/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 87/15
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 186/14

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 3 P 9/16 B) - DRsp Nr. 2016/7476

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 3 P 9/16 B

DRsp Nr. 2016/7476

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I