Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt Krankengeld für die Zeit vom 15.3.2014 bis zum 31.5.2014. Damit ist er in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5.11.2015, das seinem Prozessbevollmächtigten am 30.11.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 1.3.2016 fristgerecht eingegangen.
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