BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 2 U 310/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 108/15
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 65/14

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 2 U 310/15 B) - DRsp Nr. 2016/7397

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 310/15 B

DRsp Nr. 2016/7397

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.2.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.