BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 14 AS 5/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 939/15
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1980/11

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 14 AS 5/16 BH) - DRsp Nr. 2016/6427

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 5/16 BH

DRsp Nr. 2016/6427

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einer am 2.2.2016 um 00:02 Uhr beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1.2.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2015, zugestellt am 31.12.2015, beantragt.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.