BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 14 AS 211/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 284/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3157/09
LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 285/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3159/09

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 14 AS 211/15 B) - DRsp Nr. 2016/7146

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 211/15 B - Aktenzeichen B 14 AS 212/15 B

DRsp Nr. 2016/7146

Die Verfahren B 14 AS 211/15 B und B 14 AS 212/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das erstgenannte Aktenzeichen ist führend.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 (L 4 AS 284/12 und L 4 AS 285/12) werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Beschwerden sind miteinander zu verbinden (vgl § 113 Abs 1 SGG), weil sie innerhalb eines Bewilligungsabschnitts nur verschiedene Monate betreffen, in denen der Beklagte Einkommen in unterschiedlicher Höhe durch parallel laufende Bescheide berücksichtigt hat.

Der Kläger hat den von ihm allein als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht ausreichend dargelegt.