BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 13 R 93/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 518/14
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3485/10

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 13 R 93/15 B) - DRsp Nr. 2016/7391

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 93/15 B

DRsp Nr. 2016/7391

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 27.2.2015 den von der Klägerin ab 1.3.2010 geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller oder hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Die Klägerin habe letztmals am 31.12.2006 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (Drei-Fünftel-Belegung) erfüllt. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 3.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).