BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 11 AL 44/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 123/11
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 804/09

BSG - Beschluss vom 10.03.2016 (B 11 AL 44/15 B) - DRsp Nr. 2016/8087

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 44/15 B

DRsp Nr. 2016/8087

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist noch die Aufhebung der Bewilligung von Alg ab dem 7.8.2009. Die Beklagte bewilligte dem Kläger nach der Erschöpfung seines Anspruchs auf Krankengeld ab dem 9.6.2009 Alg für die Dauer von 360 Tagen. Ein ärztliches Gutachten vom 26.6.2009 ergab eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte hob die Bewilligung ab dem 22.7.2009 mit der Begründung auf, der Kläger habe im Zusammenhang mit der Auswertung des ärztlichen Gutachtens vorgetragen, weiter arbeitsunfähig zu sein und nicht vollschichtig arbeiten zu können; damit fehle die Verfügbarkeit (Bescheid vom 7.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2009). Das SG Chemnitz hat den Bescheid mit der Begründung aufgehoben, durch den Inhalt des von der Beklagten gefertigten Telefonvermerks vom 22.7.2009 sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger seine Arbeitsbereitschaft im Rahmen seines Leistungsvermögens nicht erklärt habe (Urteil vom 10.3.2011; der Beklagten zugestellt am 17.8.2011).