BSG - Beschluss vom 10.03.2015
B 10 ÜG 11/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 200/14

BSG - Beschluss vom 10.03.2015 (B 10 ÜG 11/15 S) - DRsp Nr. 2015/6111

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/15 S

DRsp Nr. 2015/6111

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16.2.2015 dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 1519/10), soweit sie auf Feststellung der unangemessenen Dauer seines Verfahrens gerichtet ist, stattgegeben und den Antrag im Übrigem abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 20.2.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG, von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen, nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).