BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 8 SO 37/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 220/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 SO 309/11

BSG - Beschluss vom 10.02.2015 (B 8 SO 37/14 BH) - DRsp Nr. 2015/3508

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 37/14 BH

DRsp Nr. 2015/3508

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. März 2014 - L 8 SO 220/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Zuzahlungen für krankengymnastische Behandlungen als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([SGB XII] Bescheid der Beklagten vom 25.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2011). Das Sozialgericht Hannover hat die ua deswegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.5.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Rechtsstreit wegen der vom Kläger zugleich geltend gemachten Ansprüche aus angeblichen Amtspflichtverletzungen abgetrennt und die Berufung über den verbliebenen Teil zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2014). Es hat die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils an eine von ihm zuvor benannte Postfiliale postlagernd gesandt; der Kläger hat den Erhalt unter dem 22.4.2014 bestätigt. Mit einem am 6.10.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.