BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 5 R 398/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1050/10
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1714/07

BSG - Beschluss vom 10.02.2015 (B 5 R 398/14 B) - DRsp Nr. 2015/3875

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 398/14 B

DRsp Nr. 2015/3875

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 24.9.2014 mit einem am 18.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2014 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.1.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit dem am 19.12.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 16.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1050/10
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1714/07