Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 - L 29 AS 3239/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 11.12.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das LSG Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 23.1.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des
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