BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 4 AS 17/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3239/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 179 AS 27574/14

BSG - Beschluss vom 10.02.2015 (B 4 AS 17/15 S) - DRsp Nr. 2015/7047

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 17/15 S

DRsp Nr. 2015/7047

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 - L 29 AS 3239/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 11.12.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das LSG Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 23.1.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG ausdrücklich Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.