BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 12 KR 86/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5207/13
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 3183/11

BSG - Beschluss vom 10.02.2015 (B 12 KR 86/14 B) - DRsp Nr. 2015/4204

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 86/14 B

DRsp Nr. 2015/4204

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin versicherungspflichtig ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.6.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).